Open Data Gesetze & HVD & DSGVO - od-ms/resources GitHub Wiki
Relevante Gesetze
Die Weiternutzung bereits veröffentlichter Daten wird geregelt durch:
- Datennutzungsgesetz (DNG) (löst das Informationsweiterverwendungsgesetz IWG ab) (Außerdem werden weitere Dinge über das DNG geregelt)
Auskunftsansprüche werden geregelt durch:
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG, auch in NRW)
- Umweltinformationsgesetz (UIG, auch in NRW)
- Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG, auch in NRW)
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- Durch dieses Gesetz erhalten VerbraucherInnen Zugang zu Informationen über Lebensmittel- / Futtermittel
- und über "Verbraucherprodukte", also ungefähr alles was man als Verbraucher so kaufen kann.
- Das soll den Markt transparenter machen und Schutz der VerbraucherInnen erhöhen.
- E-Government-Gesetz §12a (EGovG, auch in NRW)
Onlinezugangsgesetz OZG
Leika-Katalog-Eintrag:
- Leistungskennung: Zugang zu digitalen Geodaten als Open Data
- Leistungsverrichtung: Bereitstellung
- Leistungsgruppierung: Vermessung und Kataster
- LEIKA Schlüssel: 99123018141000
- Rechtsgrundlage: §12a EGovG, §5 GeoZG
Hochwertige Datensätze - High Value Datasets "HVD"
Die Durchführungsverordnung der EU zur Richtlinie (EU) 2019/1024 kommt nach einer Übergangszeit von 16 Monaten am 9. Juni 2024 zur Anwendung. Mehr auf der Infoseite von govdata.de.
Als hochwertig werden Datensätze angesehen, die "einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung" haben. Die Daten sollen in maschinenlesbaren Formaten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und Massen-Downloads bereitgestellt werden.
Die Datensätze werden in 6 Kategorien eingeteilt: (Linked Data Urls der Kategorien)
- Georaum
- Erdbeobachtung und Umwelt
- Meteorologie
- Statistik
- Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
- Mobilität
Meinung aus kommunaler Sicht: Für das Thema ‚High Value Datasets‘ müssen zentral inhaltliche Vorgaben auf Bundesebene gemacht werden, z.B. vom Kompetenzzentrum Open Data des BVA, mit Beteiligung des für diesen Rechtsakt federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Daten, die von Kommunen kommen, müssen in einheitlichen Datenformaten sowie -standards bereitgestellt werden, da sonst eine Nachnutzung nicht oder nur sehr schwer möglich ist, was ja zentrales Ziel von HVD ist. Eine Vorgabe des Metadatenstandards reicht dafür nicht aus, es benötigt fachliche, inhaltliche Standards.
Offizielle Infos in NRW
- 20.03.2024 - Zur Kennzeichnung der Hochwertigen Datensätze (HVD) in den Metadaten der GDI-DE gibt es eine Information der GDI-NW (Nordrhein Westfalen)
- 08.05.2024 - Zur Kennzeichnung von HVD über das Open-Data-Portal Open.NRW und die geharvesteten untergeordneten Open Data Portale gab es ein E-Mail vom 6.5. mit folgenden Infos:
- High Value Datasets sollen in ihrer Metadatenbeschreibung (DCAT-AP.de) als solche gekennzeichnet werden (vgl. Art. 3 Abs. 5 DVO-HVD). Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Empfehlung der SEMIC im sog. "HVD-Profil". Bereiten Sie diese Angaben vor!
- Folgende zusätzliche Angaben sind zu machen:
- HVD müssen als solche gekennzeichnet werden (
dcatap:applicableLegislation
) - jeweilige HVD-Kategorie muss ausgewiesen werden (
dcatap:hvdCategory
) - die Metadaten der hochwertigen Datensätze müssen die für die jeweilige Kategorie angegebenen Eigenschaften umfassen (gemäß Anhang zur DVO-HVD)
- HVD müssen als solche gekennzeichnet werden (
- Beispiel für einen korrekt ausgezeichneten Datensatz ("Bienenpopulation"): https://www.govdata.de/hochwertige-datensaetze#hvd_faq_q19_5
- Details nachlesen im SEMIC HVD-Profil: https://joinup.ec.europa.eu/collection/semic-support-centre/solution/dcat-ap-hvd
Weiterführende Links
- govdata.de Infoseite mit FAQ zu HVD, und Infos wie die Daten in DCAT-AP zu kennzeichnen sind (mit Beispieldatensatz "Bienen"): https://www.govdata.de/hochwertige-datensaetze
- govdata.de Blog mit Infos was die Kategorien genau bedeuten und welche Datensätze damit auszuzeichnen sind: https://www.govdata.de/neues/-/blogs/hochwertige-datensatze
- FAQ-Bereich von GDI-DE mit umfangreichen Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze": https://wiki.gdi-de.org/pages/viewpage.action?pageId=1278214162
Thema: DSGVO
Dürfen bei Open Data Datensätzen auch Namen von Personen genannt werden und wenn ja, welche?
Laut DSGVO können in folgenden Fällen personenbezogene Daten bzw. Namen genannt werden:
- Wenn die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat - DSGVO Kapitel II "Grundsätze", Artikel 9, Absatz 2 e) - https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
- Wenn die Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt - DSGVO Kapitel IX "Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen", Artikel 85 - https://www.datenschutzexperte.de/gesetzestext-eu-dsgvo/artikel-85/
- Namen in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden - DSGVO Kapitel IX "Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen", Artikel 86 - https://www.datenschutzexperte.de/gesetzestext-eu-dsgvo/artikel-86/
- Namen Verstorbener - "Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener." - DSGVO Erwägungsgrund 27 - https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-nach-dem-tod-dsgvo-rechte-fuer-verstorbene/
- Namen von Personen, wenn diese eine schriftliche Einverständniserklärung für die entsprechende Datenweiterverarbeitung gegeben haben. - DSGVO Artikel 7 - https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html
Beim Thema Öffentliches Interesse:
- "Wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt" - Das in den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr ist bei jeder Äußerung, welche Inhalt einer Medienberichterstattung ist, eine umfangreiche Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, ob im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit auf der anderen Seite schützenswerter sind und somit Vorrang haben. - https://www.anwalt.de/rechtstipps/namensnennung-in-zeitungsberichten-und-online-artikeln-unzulaessige-prangerwirkung_090344.html
Bei Verpflichtung zur Nennung:
- Es gibt auch den relativ seltenen Fall, dass die Nennung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben ist. Beispiel Vergütungsoffenlegungsgesetz in Schleswig-Holstein, in dem Namensnennung vorgeschrieben ist: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VergOfflG_SH_!_2
Zu beachten sind folgende Einschränkungen:
- Art. 9 Abs. 2 lit. e hilft nur weiter, wenn die Künstler selbst veröffentlicht haben; nicht wenn sie in die Veröffentlichung durch Dritte eingewilligt haben. In diesem Fall ist ARt. 9 Abs. 2 lit a DSGVO maßgeblich.
- Art. 85 DSGVO ist eine Öffnungsklausel, aus der noch nichts über die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung folgt.