Open Data Gesetze & HVD & DSGVO - od-ms/resources GitHub Wiki

Relevante Gesetze

Die Weiternutzung bereits veröffentlichter Daten wird geregelt durch:

Auskunftsansprüche werden geregelt durch:

Onlinezugangsgesetz OZG

Leika-Katalog-Eintrag:

  • Leistungskennung: Zugang zu digitalen Geodaten als Open Data
  • Leistungsverrichtung: Bereitstellung
  • Leistungsgruppierung: Vermessung und Kataster
  • LEIKA Schlüssel: 99123018141000
  • Rechtsgrundlage: §12a EGovG, §5 GeoZG

Hochwertige Datensätze - High Value Datasets "HVD"

Die Durchführungsverordnung der EU zur Richtlinie (EU) 2019/1024 kommt nach einer Übergangszeit von 16 Monaten am 9. Juni 2024 zur Anwendung. Mehr auf der Infoseite von govdata.de.

Als hochwertig werden Datensätze angesehen, die "einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung" haben. Die Daten sollen in maschinenlesbaren Formaten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und Massen-Downloads bereitgestellt werden.

Die Datensätze werden in 6 Kategorien eingeteilt: (Linked Data Urls der Kategorien)

  • Georaum
  • Erdbeobachtung und Umwelt
  • Meteorologie
  • Statistik
  • Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
  • Mobilität

Meinung aus kommunaler Sicht: Für das Thema ‚High Value Datasets‘ müssen zentral inhaltliche Vorgaben auf Bundesebene gemacht werden, z.B. vom Kompetenzzentrum Open Data des BVA, mit Beteiligung des für diesen Rechtsakt federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Daten, die von Kommunen kommen, müssen in einheitlichen Datenformaten sowie -standards bereitgestellt werden, da sonst eine Nachnutzung nicht oder nur sehr schwer möglich ist, was ja zentrales Ziel von HVD ist. Eine Vorgabe des Metadatenstandards reicht dafür nicht aus, es benötigt fachliche, inhaltliche Standards.

Offizielle Infos in NRW

  • 20.03.2024 - Zur Kennzeichnung der Hochwertigen Datensätze (HVD) in den Metadaten der GDI-DE gibt es eine Information der GDI-NW (Nordrhein Westfalen)
  • 08.05.2024 - Zur Kennzeichnung von HVD über das Open-Data-Portal Open.NRW und die geharvesteten untergeordneten Open Data Portale gab es ein E-Mail vom 6.5. mit folgenden Infos:
    • High Value Datasets sollen in ihrer Metadatenbeschreibung (DCAT-AP.de) als solche gekennzeichnet werden (vgl. Art. 3 Abs. 5 DVO-HVD). Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Empfehlung der SEMIC im sog. "HVD-Profil". Bereiten Sie diese Angaben vor!
    • Folgende zusätzliche Angaben sind zu machen:
      • HVD müssen als solche gekennzeichnet werden (dcatap:applicableLegislation)
      • jeweilige HVD-Kategorie muss ausgewiesen werden (dcatap:hvdCategory)
      • die Metadaten der hochwertigen Datensätze müssen die für die jeweilige Kategorie angegebenen Eigenschaften umfassen (gemäß Anhang zur DVO-HVD)
    • Beispiel für einen korrekt ausgezeichneten Datensatz ("Bienenpopulation"): https://www.govdata.de/hochwertige-datensaetze#hvd_faq_q19_5
    • Details nachlesen im SEMIC HVD-Profil: https://joinup.ec.europa.eu/collection/semic-support-centre/solution/dcat-ap-hvd

Weiterführende Links

Thema: DSGVO

Dürfen bei Open Data Datensätzen auch Namen von Personen genannt werden und wenn ja, welche?

Laut DSGVO können in folgenden Fällen personenbezogene Daten bzw. Namen genannt werden:

Beim Thema Öffentliches Interesse:

  • "Wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt" - Das in den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr ist bei jeder Äußerung, welche Inhalt einer Medienberichterstattung ist, eine umfangreiche Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, ob im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit auf der anderen Seite schützenswerter sind und somit Vorrang haben. - https://www.anwalt.de/rechtstipps/namensnennung-in-zeitungsberichten-und-online-artikeln-unzulaessige-prangerwirkung_090344.html

Bei Verpflichtung zur Nennung:

Zu beachten sind folgende Einschränkungen:

  • Art. 9 Abs. 2 lit. e hilft nur weiter, wenn die Künstler selbst veröffentlicht haben; nicht wenn sie in die Veröffentlichung durch Dritte eingewilligt haben. In diesem Fall ist ARt. 9 Abs. 2 lit a DSGVO maßgeblich.
  • Art. 85 DSGVO ist eine Öffnungsklausel, aus der noch nichts über die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung folgt.